Seit dem 1. Juli 2021 gilt in der Europäischen Union das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Es ersetzt das frühere Prinzip länderspezifischer Lieferschwellen und erleichtert die Umsatzsteuerabwicklung beim grenzüberschreitenden Handel mit Endverbrauchern innerhalb der EU.
Was bedeutet OSS konkret?
Mit dem OSS können Unternehmen ihre Umsätze an Privatkunden in anderen EU-Ländern zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Sie müssen sich nicht mehr in jedem einzelnen Land registrieren, in das sie liefern.
Die in anderen EU-Ländern anfallende Umsatzsteuer wird über eine zentrale Quartalsmeldung erklärt und vom BZSt an die jeweiligen Finanzbehörden im Bestimmungsland weitergeleitet.
Video-Tipp
Sie möchten sich das Ganze lieber ansehen? Werfen Sie einen Blick auf unser Video auf easybillTV: One-Stop-Shop (OSS) Verfahren - einfach erklärt
Warum ist OSS für Onlinehändler sinnvoll?
Zentrale Steuerabgabe: Einmalige Registrierung und Meldung über das OSS-Portal des BZSt.
Keine lokalen Registrierungen mehr in den EU-Zielländern erforderlich.
Gilt für Fernverkäufe von Waren an Endverbraucher (B2C) innerhalb der EU.
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Einheitliche Lieferschwelle
Statt einzelner Lieferschwellen pro Land gilt seit Juli 2021 eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € netto pro Jahr für alle grenzüberschreitenden B2C-Umsätze innerhalb der EU zusammen.
Sobald diese Grenze überschritten wird, müssen Sie das OSS-Verfahren nutzen oder sich in jedem belieferten Land separat registrieren.
Wie funktioniert OSS in der Praxis?
Einmalige Registrierung beim BZSt
Quartalsweise Meldung der Umsätze je Zielland
Zahlung der jeweiligen Umsatzsteuer in einem Betrag an das BZSt
Weiterleitung durch das BZSt an die zuständigen Behörden in den EU-Ländern
Was ist MOSS und IOSS?
MOSS (Mini One-Stop-Shop)
Galt bis zum 30. Juni 2021 für digitale Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU
Wurde durch OSS vollständig ersetzt
Händler, die MOSS genutzt haben, wurden automatisch in den OSS überführt (sofern berechtigt)
IOSS (Import One-Stop-Shop)
Separates Verfahren für Warenimporte aus Drittländern in die EU
Gilt für Sendungen an Endverbraucher (B2C) mit einem Warenwert ≤ 150 EUR
USt wird direkt im Zielland abgeführt, ohne dass der Kunde beim Import nochmals zahlen muss
Gilt nicht für innergemeinschaftliche EU-Lieferungen – dafür ist OSS zuständig
Wichtig: OSS und IOSS sind nicht kombinierbar – sie gelten für unterschiedliche Geschäftsmodelle (innerhalb vs. außerhalb der EU).
Wann sollten Sie auf OSS verzichten?
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll oder notwendig sein, nicht am OSS-Verfahren teilzunehmen:
Sie liegen unter der 10.000 €-Schwelle für EU-weite Auslandslieferungen → In diesem Fall dürfen Sie weiterhin die deutsche USt berechnen und müssen OSS nicht nutzen.
Sie verkaufen ausschließlich an Geschäftskunden (B2B) → OSS gilt nur für B2C-Umsätze. Bei B2B greift das Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Käufer in einem anderen EU-Land ansässig ist und eine gültige USt-ID angibt.
Sie versenden Waren aus ausländischen EU-Lagern (z. B. über Amazon FBA in Polen) → Für Lieferungen aus dem Lagerland selbst (z. B. Polen → Polen oder Polen → anderes EU-Land) müssen Sie sich im Lagerland registrieren. OSS kann parallel genutzt werden, z. B. für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Deutschland.
Sie sind bereits lokal in einem bestimmten EU-Land registriert und möchten dort z. B. reduzierte Steuersätze oder andere lokale Vorteile nutzen.
Sie beliefern regelmäßig nur ein einziges EU-Zielland → Dann kann eine lokale Registrierung und Abfuhr dort sinnvoller sein – etwa bei komplexen länderspezifischen Regeln oder günstigeren USt-Sätzen.
Ihr Shop oder Ihre Tools sind technisch nicht für OSS ausgelegt → In seltenen Fällen ist die Nutzung von OSS organisatorisch zu aufwendig, z. B. bei fehlender Unterstützung durch Ihre Buchhaltungs- oder Shopsoftware.
Sie liefern aus einem Drittland in die EU (z. B. aus UK, CH oder USA) → Für solche Fernverkäufe gilt ggf. das IOSS-Verfahren (Import One Stop Shop) – nicht OSS.
Hinweis zur rechtlichen Einordnung
Der grenzüberschreitende Versand kann schnell steuerlich komplex werden. Wir empfehlen daher, bei Unsicherheiten oder geplanter Expansion frühzeitig Ihren Steuerberater einzubeziehen, um mögliche Fehler und daraus resultierende steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie stellen jedoch keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine rechtlich verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte direkt an eine steuerberatende oder rechtliche Stelle.
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